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7.1-3 CH-GL

Art. 30 Bauordnung Filzbach - Überbauungsplanverfahren

Nutzungsplanung und Erschliessung - Überbauung neuer Areale
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Art. 30 Bauordnung Filzbach · Überbauungsplanverfahren

1. Der Überbauungsplan tritt mit Beschluss des Gemeinderates in Kraft und soll von ihm geändert oder aufgehoben werden, wenn es aus wichtigen öffentlichen Interessen geboten ist. Der Gemeinderat gibt dann direkt den Genehmigungsbeschluss mit Rechtsmittelbelehrung öffentlich bekannt.

2. Wird der Überbauungsplan gegen den Willen einzelner Grundeigentümer verfügt, oder sind Grundeigentümer ausserhalb des umgrenzten Gebietes unmittelbar betroffen oder beeinträchtigt, so wird der Überbauungsplan dem Verfahren und der Rechtswirkung des Strassenplanes gemäss Art. 58 ff. des kantonalen Strassengesetzes unterstellt.

3. Der Gemeinderat ist berechtigt, den Überbauungsplan durch einen Fachmann überprüfen bzw. beförderlich begutachten zu lassen. Die Kosten gehen zu Lasten des Gesuchstellers.

4. Art. 24-28 RBG sind unmittelbar anwendbar.

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