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7.1-3 CH-GL

Art. 29 Bauordnung Filzbach - Gebühren

Nutzungsplanung und Erschliessung - Erschliessungsvorschriften[[1]](#titletitle_text_fn_579_2_1_c)
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Art. 29 Bauordnung Filzbach · Gebühren

1. Für den Einkauf und Anschluss an die öffentlichen Anlagen der Erschliessung mit Ausnahme der Strassen erhebt die Gemeinde einmalige Anschlussgebühren.

2. Für die Benützung und den Betrieb dieser Anlagen werden wiederkehrende Benützungsgebühren erhoben.

3. Diese Gebühren werden in den einzelnen Werkreglementen festgesetzt.

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