7.1-3
CH-GL
Art. 28 Bauordnung Filzbach - Vorzeitige Erstellung
Nutzungsplanung und Erschliessung - Erschliessungsvorschriften[[1]](#titletitle_text_fn_579_2_1_c)
Art. 28 Bauordnung Filzbach · Vorzeitige Erstellung
1. Werden Erschliessungsanlagen früher als im Erschliessungsprogramm vorgesehen oder in Bauzonen zweiter Etappe erstellt, wird das Beitragsverfahren ebenfalls durchgeführt.
2. Der erste Bauinteressent, der den Bau der Erschliessungsanlage veranlasst, hat seinen Erschliessungsbeitrag zu leisten und die gesamten Erstellungskosten zu bevorschussen. Jeder weitere Bauinteressent hat seinen Beitrag und den diesem Beitrag entsprechenden Anteil am Kostenvorschuss vor Erteilung der Baubewilligung zu zahlen.