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7.1-3 CH-GL

Art. 27 Bauordnung Filzbach - Verfahren

Nutzungsplanung und Erschliessung - Erschliessungsvorschriften[[1]](#titletitle_text_fn_579_2_1_c)
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Art. 27 Bauordnung Filzbach · Verfahren

1. Der Gemeinderat setzt die voraussichtliche Höhe der einzelnen Beiträge an die Erschliessungsanlagen vor deren Bauausführung aufgrund des Kostenvoranschlages nach Abzug allfälliger Staatsbeiträge fest.

2. Sofern bereits Beiträge an den Neubau bzw. Kostenvorschüsse an die vorzeitige Erstellung geleistet wurden, sind diese beim Ausbau und bei der Korrektion bestehender Erschliessungsanlagen vollumfänglich anzurechnen. Die Beiträge werden mit der Zustellung der definitiven Beitragsverfügung fällig.

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