7.1-3
CH-GL
Art. 25 Bauordnung Filzbach - Übernahme von Erschliessungsanlagen
Nutzungsplanung und Erschliessung - Erschliessungsvorschriften[[1]](#titletitle_text_fn_579_2_1_c)
Art. 25 Bauordnung Filzbach · Übernahme von Erschliessungsanlagen
1. Die Gemeinde übernimmt Anlagen der Groberschliessung, die noch nicht ihr gehören, in ihr Eigentum.
2. Ist die Anlage technisch und baulich nicht einwandfrei unterhalten oder sind mit der bisherigen Leitung besondere Rechte Dritter verbunden, so kann die Gemeinde an die Übernahme der Leitung Auflagen knüpfen, die vom bisherigen Eigentümer der Anlage zu erfüllen sind.
3. Bis zum Zeitpunkt, in dem private Anlagen der Groberschliessung in das Eigentum der Gemeinde übergehen, treffen deren Eigentümer die gleichen Pflichten, wie wenn die Gemeinde die Anlage zu Eigentum übernommen hätte.