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7.1-3 CH-GL

Art. 23 Bauordnung Filzbach - Anmerkung im Grundbuch

Nutzungsplanung und Erschliessung - Erschliessungsvorschriften[[1]](#titletitle_text_fn_579_2_1_c)
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Art. 23 Bauordnung Filzbach · Anmerkung im Grundbuch

1. Im privaten Grund sind die öffentlichen Leitungen sowie Strassen gemäss Art. 11 bis 13 des Strassengesetzes vor deren Erstellung im Grundbuch bei den belasteten Parzellen anzumerken.

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