7.1-3
CH-GL
Art. 22 Bauordnung Filzbach - Öffentliche Anlagen der Erschliessung
Nutzungsplanung und Erschliessung - Erschliessungsvorschriften[[1]](#titletitle_text_fn_579_2_1_c)
Art. 22 Bauordnung Filzbach · Öffentliche Anlagen der Erschliessung
1. Die übergeordnete Erschliessung sowie die Groberschliessung in den Bauzonen beschliesst die Gemeindeversammlung der Ortsgemeinde mit der Kreditgewährung (vgl. Begriffsschema).
2. Die vorzeitig zu erstellenden Anlagen der öffentlichen Groberschliessung sind nach den rechtsverbindlichen Plänen bzw. nach Weisungen und unter Aufsicht des Gemeinderates auszuführen. Bestehende Verpflichtungen Privater bleiben vorbehalten.
3. Öffentliche Anlagen der Groberschliessung sind in ihrem Bestand geschützt und sollen möglichst in öffentlichen Grund zu liegen kommen.