7.1-3
CH-GL
Art. 20 Bauordnung Filzbach - Übriges Gemeindegebiet
Nutzungsplanung und Erschliessung - Zonenvorschriften
Art. 20 Bauordnung Filzbach · Übriges Gemeindegebiet
1. Das übrige Gemeindegebiet umfasst Strassen- und Bahnareale sowie Gebiete, die sich für keine spezielle Nutzung eignen. Ausser standortbedingter und bereits bestehender Bauten und Anlagen sind keine weiteren gestattet.
2. Die öffentlichen bzw. öffentlich begangenen Strassen und Wege sind im Strassen- und Wegnetzplan festgehalten.
3. Das Übrige Gemeindegebiet ist gemäss Lärmschutzverordnung der Empfindlichkeitsstufe III zugeordnet.