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7.1-3 CH-GL

Art. 20 Bauordnung Filzbach - Übriges Gemeindegebiet

Nutzungsplanung und Erschliessung - Zonenvorschriften
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Art. 20 Bauordnung Filzbach · Übriges Gemeindegebiet

1. Das übrige Gemeindegebiet umfasst Strassen- und Bahnareale sowie Gebiete, die sich für keine spezielle Nutzung eignen. Ausser standortbedingter und bereits bestehender Bauten und Anlagen sind keine weiteren gestattet.

2. Die öffentlichen bzw. öffentlich begangenen Strassen und Wege sind im Strassen- und Wegnetzplan festgehalten.

3. Das Übrige Gemeindegebiet ist gemäss Lärmschutzverordnung der Empfindlichkeitsstufe III zugeordnet.

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