Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7.1-3 CH-GL

Art. 2 Bauordnung Filzbach - Vorbehalt

Nutzungsplanung und Erschliessung - Nutzungsplanung
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Art. 2 Bauordnung Filzbach · Vorbehalt

1. Die einschlägigen und zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Bundes und des Kantons bleiben vorbehalten

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