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7.1-3 CH-GL

Art. 18 Bauordnung Filzbach - Materialentnahmezone (Linthdelta)

Nutzungsplanung und Erschliessung - Zonenvorschriften
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Art. 18 Bauordnung Filzbach · Materialentnahmezone (Linthdelta)

1. Die Materialentnahmezone ist im Rahmen der kantonalen Konzession geregelt. Deren Änderung mit Auswirkungen auf den Nutzungsplan ist dem Gemeinderat Filzbach mitzuteilen. Für Sondernutzungen im Seegebiet kommt Art. 5 des Walenseegesetzes vom Mai 1985 zur Anwendung.

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