7.1-3
CH-GL
Art. 16 Bauordnung Filzbach - Gefahrenzone
Nutzungsplanung und Erschliessung - Zonenvorschriften
Art. 16 Bauordnung Filzbach · Gefahrenzone
1. Diese Zone überlagert andere Nutzungszonen und umfasst Gebiete, die im Gefahrenbereich von Lawinen und Schneerutschungen sowie Wildbächen liegen.
2. Für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen ist der Nachweis zu erbringen, dass am gewählten Standort keine Naturgefahren zu erwarten sind oder dass solche durch geeignete bauliche Massnahmen abgewendet werden können.