Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7.1-3 CH-GL

Art. 14 Bauordnung Filzbach - Natur- und Landschaftsschutzzonen (Öko- / Geotop beim Talalpsee und Spanneggsee sowie empfindlicher Seenbereich Gäsi)

Nutzungsplanung und Erschliessung - Zonenvorschriften
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (52 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 14 Bauordnung Filzbach · Natur- und Landschaftsschutzzonen (Öko- / Geotop beim Talalpsee und Spanneggsee sowie empfindlicher Seenbereich Gäsi)

1. Die im Nutzungsplan als schützenswert bezeichneten Gebiete und Objekte des Natur-, Landschafts- und Kulturschutzes sind in ihrer charakteristischen Eigenart zu erhalten.

2. Innerhalb der wertvollen Landschaften haben sich Bauten und Anlagen besonders sorgfältig ins Landschaftsbild einzuordnen.

3. Die Lebensräume für schützwürdige Tiere und Pflanzen dürfen nicht beeinträchtigt werden.

← Art. 13 Bauordnung Filzbach Zweck Art. 15 Bauordnung Filzbach →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →