7.1-3
CH-GL
Art. 13 Bauordnung Filzbach - Schutzzonen
Nutzungsplanung und Erschliessung - Zonenvorschriften
Art. 13 Bauordnung Filzbach · Schutzzonen
1. Die Schutzzonen ergänzen oder überlagern die übrigen Zonen mit Bau- und Nutzungsbeschränkungen.
2. Der Gemeinderat kann für jede dieser Schutzzone ein Schutzinventar erstellen oder die notwendigen Massnahmen, Nutzungs- und Baubeschränkungen in einzelnen Schutz- oder Sammelschutzverordnungen regeln. Die einzelnen Schutzverordnungen werden durch Erlass der Gemeindeversammlung Bestandteil des Nutzungsplanes und bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.