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7.1-3 CH-GL

Art. 13 Bauordnung Filzbach - Schutzzonen

Nutzungsplanung und Erschliessung - Zonenvorschriften
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Art. 13 Bauordnung Filzbach · Schutzzonen

1. Die Schutzzonen ergänzen oder überlagern die übrigen Zonen mit Bau- und Nutzungsbeschränkungen.

2. Der Gemeinderat kann für jede dieser Schutzzone ein Schutzinventar erstellen oder die notwendigen Massnahmen, Nutzungs- und Baubeschränkungen in einzelnen Schutz- oder Sammelschutzverordnungen regeln. Die einzelnen Schutzverordnungen werden durch Erlass der Gemeindeversammlung Bestandteil des Nutzungsplanes und bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.

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