7.1-3
CH-GL
Art. 12 Bauordnung Filzbach - Landwirtschaftszone
Nutzungsplanung und Erschliessung - Zonenvorschriften
Art. 12 Bauordnung Filzbach · Landwirtschaftszone
1. Die Landwirtschaftszone dient der Erhaltung einer lebensfähigen Landwirtschaft. Sie umfasst Land, welches sich für die landwirtschaftliche Nutzung oder den Gartenbau eignet oder im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden soll.
2. Die Landwirtschaftszone ist gemäss Lärmschutzverordnung der Empfindlichkeitsstufe III zugeordnet.