Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7.1-3 CH-GL

Art. 11 Bauordnung Filzbach - Sportzone

Nutzungsplanung und Erschliessung - Zonenvorschriften
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Art. 11 Bauordnung Filzbach · Sportzone

1. In der Sportzone dürfen nur Sportanlagen sowie damit in Zusammenhang stehende Bauten oder standortgebundene Bauten erstellt werden, welche sich gut in das Landschaftsbild einfügen.

2. Die Sportzone ist gemäss Lärmschutzverordnung der Empfindlichkeitsstufe II zugeordnet.

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