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7.1-3 CH-GL

Art. 10 Bauordnung Filzbach - Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen

Nutzungsplanung und Erschliessung - Zonenvorschriften
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Art. 10 Bauordnung Filzbach · Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen

1. Diese Zonen sind für öffentliche Bauten und Anlagen sowie für Frei- und Grünflächen bestimmt. Private Bauten sind zulässig, wenn deren Erstellung im öffentlichen Interesse liegt und dauernd öffentlichen Interessen dienen.

2. Gegenüber angrenzenden Grundstücken gelten die Gebäudeabstände der betreffenden Zone.

3. Die übrigen Bauvorschriften werden vom Gemeinderat von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen festgelegt.

4. Die öffentliche Zone ist gemäss Lärmschutzverordnung der Empfindlichkeitsstufe II zugeordnet.

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