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7.1-3 CH-GL

Art. 1 Bauordnung Filzbach - Zweck

Nutzungsplanung und Erschliessung - Nutzungsplanung
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Art. 1 Bauordnung Filzbach · Zweck

1. Die Nutzungsplanung der Gemeinde Filzbach hat den Zweck eine geordnete Entwicklung des Fremdenverkehrs und der Besiedlung so zu gewährleisten, dass die angenehmen Lebensbedingungen für die ortsansässige Bevölkerung und die natürlichen Lebensgrundlagen erhalten bleiben.

2. Die einzelnen Nutzungsinteressen sind an der zweckmässigen Bewirtschaftung des Bodens, am landschaftschonenden Ausbau touristischer und sportlicher Einrichtungen und an einer auf ganzjährige Belegung und Beschäftigung ausgelegten, gut gestalteten Bebauung zu messen.

Zweck Art. 2 Bauordnung Filzbach →

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