7.1-2
CH-GL
Art. 7 Bauordnung Bilten - Dorfzone
Zoneneinteilung und Zonenvorschriften - Bauzonen
Art. 7 Bauordnung Bilten · Dorfzone
1. Die Dorfzone bezweckt die Erhaltung der heutigen charakteristischen Wohnsiedlung mit ihren Einzelbauten und die Förderung eines attraktiven Dorfkerns.
2. Sie ist für Wohnbauten, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie für kulturelle Einrichtungen bestimmt.