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7.1-2 CH-GL

Art. 7 Bauordnung Bilten - Dorfzone

Zoneneinteilung und Zonenvorschriften - Bauzonen
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Art. 7 Bauordnung Bilten · Dorfzone

1. Die Dorfzone bezweckt die Erhaltung der heutigen charakteristischen Wohnsiedlung mit ihren Einzelbauten und die Förderung eines attraktiven Dorfkerns.

2. Sie ist für Wohnbauten, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie für kulturelle Einrichtungen bestimmt.

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