7.1-2
CH-GL
Art. 61 Bauordnung Bilten - Gebühren
Baubewilligungsverfahren und Baukontrolle
Art. 61 Bauordnung Bilten · Gebühren
1. Der Gemeinderat erhebt für die Behandlung von Bau- und Vorentscheidgesuchen, die Baukontrolle sowie den Entscheid über Einsprachen kostendeckende Gebühren. Er kann Kostenvorschüsse verlangen.
2. Der Gemeinderat erlässt einen Gebührentarif.