Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7.1-2 CH-GL

Art. 61 Bauordnung Bilten - Gebühren

Baubewilligungsverfahren und Baukontrolle
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Art. 61 Bauordnung Bilten · Gebühren

1. Der Gemeinderat erhebt für die Behandlung von Bau- und Vorentscheidgesuchen, die Baukontrolle sowie den Entscheid über Einsprachen kostendeckende Gebühren. Er kann Kostenvorschüsse verlangen.

2. Der Gemeinderat erlässt einen Gebührentarif.

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