Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7.1-2 CH-GL

Art. 60 Bauordnung Bilten - Baukontrolle

Baubewilligungsverfahren und Baukontrolle
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (62 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 60 Bauordnung Bilten · Baukontrolle

1. Der Gemeinderat überwacht die Einhaltung der Bauvorschriften.

2. Die erwähnten Baustadien sind vom Bauherrn oder von der Bauleitung mindestens 3 Tage im Voraus dem Baukontrollorgan anzuzeigen.

3. Das Ergebnis der Kontrollen sowie die Schlussabnahme sind in einem Protokoll festzuhalten.

4. Die Organe der Baukontrolle haben jederzeit freien Zutritt zur Baustelle und sind berechtigt, in die Ausführungspläne Einsicht zu nehmen.

5. Art. 80 und 81 BauV sind unmittelbar anwendbar.

← Art. 59 Bauordnung Bilten Zweck Art. 61 Bauordnung Bilten →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →