7.1-2
CH-GL
Art. 60 Bauordnung Bilten - Baukontrolle
Baubewilligungsverfahren und Baukontrolle
Art. 60 Bauordnung Bilten · Baukontrolle
1. Der Gemeinderat überwacht die Einhaltung der Bauvorschriften.
2. Die erwähnten Baustadien sind vom Bauherrn oder von der Bauleitung mindestens 3 Tage im Voraus dem Baukontrollorgan anzuzeigen.
3. Das Ergebnis der Kontrollen sowie die Schlussabnahme sind in einem Protokoll festzuhalten.
4. Die Organe der Baukontrolle haben jederzeit freien Zutritt zur Baustelle und sind berechtigt, in die Ausführungspläne Einsicht zu nehmen.
5. Art. 80 und 81 BauV sind unmittelbar anwendbar.