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7.1-2 CH-GL

Art. 6 Bauordnung Bilten - Wohn- und Gewerbezonen

Zoneneinteilung und Zonenvorschriften - Bauzonen
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Art. 6 Bauordnung Bilten · Wohn- und Gewerbezonen

1. In den Wohn- und Gewerbezonen sind neben mässig störenden Gewerbebetrieben auch Wohnbauten gestattet.

2. Der Wohnanteil darf bis 70% der anrechenbaren Bruttogeschossfläche betragen.

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