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7.1-2 CH-GL

Art. 55 Bauordnung Bilten - Bewilligungspflicht

Baubewilligungsverfahren und Baukontrolle
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Art. 55 Bauordnung Bilten · Bewilligungspflicht

1. Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet, geändert oder abgebrochen werden gemäss den Bestimmungen des kantonalen Baugesetzes (Art. 66 ff. RBG) und der kantonalen Bauverordnung (Art. 73 ff. BauV).

2. Art. 66 und 67 RBG bzw. Art. 73-75 BauV sind unmittelbar anwendbar.

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