7.1-2
CH-GL
Art. 54 Bauordnung Bilten - Gebäudelänge
Allgemeine Bauvorschriften - Nutzungsmass, Abstände und Dimension der Bauten
Art. 54 Bauordnung Bilten · Gebäudelänge
1. Als Gebäudelänge gilt das Mass der längsten Fassade.
2. Bei abgesetzten und gegliederten Fassaden bemisst sie sich nach der senkrechten Projektion auf eine Parallele zur Hauptachse.
3. Die zonengemässe Gebäudelänge gilt auch für zusammengebaute Gebäude. Nebenbauten werden nicht berücksichtigt.