7.1-2
CH-GL
Art. 51 Bauordnung Bilten - Gewässerabstand
Allgemeine Bauvorschriften - Nutzungsmass, Abstände und Dimension der Bauten
Art. 51 Bauordnung Bilten · Gewässerabstand
1. Der Abstand gegenüber öffentlichen Strassen richtet sich nach Art. 70 ff. des kantonalen Strassengesetzes.
2. Bei Privatstrassen, die nicht dem Gemeingebrauch gewidmet sind, ist zwischen Fassade und dem Fahrbahnrand ein Abstand von mindestens 3 m einzuhalten.