Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7.1-2 CH-GL

Art. 51 Bauordnung Bilten - Gewässerabstand

Allgemeine Bauvorschriften - Nutzungsmass, Abstände und Dimension der Bauten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (62 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 51 Bauordnung Bilten · Gewässerabstand

1. Der Abstand gegenüber öffentlichen Strassen richtet sich nach Art. 70 ff. des kantonalen Strassengesetzes.

2. Bei Privatstrassen, die nicht dem Gemeingebrauch gewidmet sind, ist zwischen Fassade und dem Fahrbahnrand ein Abstand von mindestens 3 m einzuhalten.

← Art. 50 Bauordnung Bilten Zweck Art. 52 Bauordnung Bilten →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →