Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7.1-2 CH-GL

Art. 48 Bauordnung Bilten - An- und Nebenbauten, Unterirdische Bauten

Allgemeine Bauvorschriften - Nutzungsmass, Abstände und Dimension der Bauten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (62 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 48 Bauordnung Bilten · An- und Nebenbauten, Unterirdische Bauten

1. Für eingeschossige An- und Nebenbauten mit einer Grundfläche von maximal 50 m² beträgt der Grenzabstand mindestens 1.5 m, wenn die sichtbare Höhe der An- bzw. Nebenbauten im Bereich dieser Grenze nicht mehr als 3.3 m beträgt. Der Dachvorsprung darf 50 cm nicht überschreiten.

2. Für Nebenbauten und unterirdische Bauten kann der Gemeinderat bei schriftlicher Einwilligung des Nachbarn das Bauen bis an die Grenze gestatten.

← Art. 47 Bauordnung Bilten Zweck Art. 49 Bauordnung Bilten →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →