7.1-2
CH-GL
Art. 48 Bauordnung Bilten - An- und Nebenbauten, Unterirdische Bauten
Allgemeine Bauvorschriften - Nutzungsmass, Abstände und Dimension der Bauten
Art. 48 Bauordnung Bilten · An- und Nebenbauten, Unterirdische Bauten
1. Für eingeschossige An- und Nebenbauten mit einer Grundfläche von maximal 50 m² beträgt der Grenzabstand mindestens 1.5 m, wenn die sichtbare Höhe der An- bzw. Nebenbauten im Bereich dieser Grenze nicht mehr als 3.3 m beträgt. Der Dachvorsprung darf 50 cm nicht überschreiten.
2. Für Nebenbauten und unterirdische Bauten kann der Gemeinderat bei schriftlicher Einwilligung des Nachbarn das Bauen bis an die Grenze gestatten.