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7.1-2 CH-GL

Art. 47 Bauordnung Bilten - Gebäudehöhe

Allgemeine Bauvorschriften - Nutzungsmass, Abstände und Dimension der Bauten
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Art. 47 Bauordnung Bilten · Gebäudehöhe

1. der Fassadenmitte bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Dachhaut, bei Flachdächern bis zur Oberkante des Dachabschlusses.

2. Nicht berücksichtigt werden

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | die Höhe des Giebeldreiecks bei Giebelfassaden; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Aufbauten bei Schräg- und Flachdächern, sofern sie nicht mehr als einen Drittel der Fassadenlänge einnehmen; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | das Attikageschoss und die Dachbrüstung, sofern sie mindestens um das Mass ihrer Höhe von der Fassade zurückversetzt sind. | | |

3. Bei Dachneigungen über 45 Grad (alte Teilung) wird das Mehrmass, das sich bei einem 45 Grad (alte Teilung) geneigten Dach ergäbe, zur Gebäudehöhe gerechnet.

4. Bei in der Höhe gestaffelten Bauten wird die Gebäudehöhe jedes Baukörpers gesondert bestimmt.

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