Art. 46 Bauordnung Bilten - Abstände
Art. 46 Bauordnung Bilten · Abstände
1. Der Grenzabstand ist die kürzeste Verbindung zwischen Grenze und Fassade.
2. Der grosse Grenzabstand ist auf die am stärksten nach Süden gerichtete Längsfassade, der kleine Grenzabstand auf die übrigen Gebäudeseiten, einzuhalten. Der Gemeinderat kann die für den grossen Grenzabstand massgebende Fassade anders bestimmen, wenn dies aufgrund der örtlichen Verhältnisse oder der Beschaffenheit der Baute erforderlich ist.
3. Kommt die Fassade an eine Baulinie zu liegen, so bildet diese den Grenzabstand.
4. Die Grenzabstände werden senkrecht auf die Fassade und über die Ecken mit dem kleineren Radius gemessen.
5. Für Hochbauten bis und mit 13 m Gebäudehöhe gelten die Grenzabstände gemäss den Zonenvorschriften.
6. Vorbauten, wie Dachvorsprünge, Treppen, Erker, Balkone usw. dürfen den vorgeschriebenen Grenzabstand um höchstens 1.5 m unterschreiten, sofern sie, mit Ausnahme der Dachvorsprünge, einen Drittel der Fassadenlänge nicht überschreiten.