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7.1-2 CH-GL

Art. 45 Bauordnung Bilten - Geschosszahl

Allgemeine Bauvorschriften - Nutzungsmass, Abstände und Dimension der Bauten
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Art. 45 Bauordnung Bilten · Geschosszahl

1. Die zulässige Geschosszahl wird durch die Zonenvorschriften bestimmt. Für die Berechnung ist die Anzahl der Vollgeschosse massgebend.

2. Untergeschosse gelten als Vollgeschosse, wenn mehr als 70% der Aussenfläche, bis Oberkant Geschossdecke gemessen, über das gewachsene Terrain hinausragen. Liegt das gestaltete Terrain tiefer als das gewachsene, ist auf das gestaltete abzustellen.

3. Die Geschosshöhe der Vollgeschosse, gemessen von Oberkant Geschossboden bis Oberkant Geschossdecke, darf im Mittel aller Geschosse 3 m nicht übersteigen.

4. Bei der Ermittlung der Geschosszahl nicht angerechnet werden

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Dachgeschosse, wenn sie eine Dachneigung von max. 45 Grad (alte Teilung) und eine Kniestockhöhe von weniger als 1 m aufweisen sowie allfällige Dachaufbauten, die bis max. 1/3 der zugehörigen Fassadenlänge betragen (gemessen in 1.5 m Höhe ab fertig Geschossboden); | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Attikageschosse, die allseitig um den Winkel von 45 Grad (alte Teilung) zurückversetzt sind. | | |

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