Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7.1-2 CH-GL

Art. 44 Bauordnung Bilten - Ausnützungsverschiebung

Allgemeine Bauvorschriften - Nutzungsmass, Abstände und Dimension der Bauten
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Art. 44 Bauordnung Bilten · Ausnützungsverschiebung

1. Der Gemeinderat kann die Ausnützungsverschiebung zwischen benachbarten Grundstücken bewilligen, wenn diese derselben Zone zugehören und wenn das Orts-, Quartier- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird.

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