7.1-2
CH-GL
Art. 44 Bauordnung Bilten - Ausnützungsverschiebung
Allgemeine Bauvorschriften - Nutzungsmass, Abstände und Dimension der Bauten
Art. 44 Bauordnung Bilten · Ausnützungsverschiebung
1. Der Gemeinderat kann die Ausnützungsverschiebung zwischen benachbarten Grundstücken bewilligen, wenn diese derselben Zone zugehören und wenn das Orts-, Quartier- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird.