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7.1-2 CH-GL

Art. 43 Bauordnung Bilten - Anrechenbare Landfläche

Allgemeine Bauvorschriften - Nutzungsmass, Abstände und Dimension der Bauten
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Art. 43 Bauordnung Bilten · Anrechenbare Landfläche

1. Die anrechenbare Landfläche ist die von der Baueingabe erfasste zusammenhängende Fläche, soweit sie in Bezug auf die Ausnützung noch nicht beansprucht ist und in der Bauzone liegt.

2. Nicht angerechnet werden

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | rechtskräftig ausgeschiedene Schutzzonen sowie offene Gewässer und Wald; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | die für die Erschliessung notwendigen Fahrbahnflächen, soweit es sich nicht um eigentliche Hauszufahrten handelt; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | projektierte Verkehrsanlagen, für deren Festlegung das gesetzlich vorgesehene Verfahren eingeleitet oder durchgeführt ist | | |

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