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7.1-2 CH-GL

Art. 40 Bauordnung Bilten - Ersatzabgabe für Abstellflächen

Allgemeine Bauvorschriften - Verkehrssicherheit
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Art. 40 Bauordnung Bilten · Ersatzabgabe für Abstellflächen

1. Lassen es die örtlichen Verhältnisse nicht zu oder erweisen sich die Kosten als unzumutbar, beschafft der Pflichtige in angemessener Nähe entsprechende Abstellflächen oder leistet eine Ersatzabgabe an die Gemeinde.

2. Die Höhe der Ersatzabgabe je Abstellplatz ist im Gebührentarif der Gemeinde Bilten geregelt.

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