7.1-2
CH-GL
Art. 38 Bauordnung Bilten - Ein- / Ausfahrten, Garagenvorplätze
Allgemeine Bauvorschriften - Verkehrssicherheit
Art. 38 Bauordnung Bilten · Ein- / Ausfahrten, Garagenvorplätze
1. Ein- und Ausfahrten sind übersichtlich und gefahrenfrei zu gestalten und zu unterhalten. Sie bedürfen einer Bewilligung der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäss kantonaler Strassengesetzgebung.
2. Garagenausfahrten dürfen höchstens 15% Längsgefälle aufweisen. Ausfahrten sind 3 m vor dem strassen- bzw. grundstückseitigen Trottoirrand auf höchstens 3% Gefälle zu reduzieren. Gefällsbrüche sind auszurunden. Die freie Sicht auf die Strasse muss gewährleistet sein.