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7.1-2 CH-GL

Art. 38 Bauordnung Bilten - Ein- / Ausfahrten, Garagenvorplätze

Allgemeine Bauvorschriften - Verkehrssicherheit
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Art. 38 Bauordnung Bilten · Ein- / Ausfahrten, Garagenvorplätze

1. Ein- und Ausfahrten sind übersichtlich und gefahrenfrei zu gestalten und zu unterhalten. Sie bedürfen einer Bewilligung der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäss kantonaler Strassengesetzgebung.

2. Garagenausfahrten dürfen höchstens 15% Längsgefälle aufweisen. Ausfahrten sind 3 m vor dem strassen- bzw. grundstückseitigen Trottoirrand auf höchstens 3% Gefälle zu reduzieren. Gefällsbrüche sind auszurunden. Die freie Sicht auf die Strasse muss gewährleistet sein.

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