7.1-2
CH-GL
Art. 35 Bauordnung Bilten - Abstellräume, Bastelräume
Allgemeine Bauvorschriften - Konstruktion und Hygiene
Art. 35 Bauordnung Bilten · Abstellräume, Bastelräume
1. Bei Mehrfamilienhäusern sind wohnungszugehörige Nebenräume wie Estrich-, Keller-, Abstellräume von mindestens 5 m² pro Wohnung zu erstellen; bei Wohnungen ab 4 Zimmern von mindestens 8 m² pro Wohnung.
2. Zudem sind in der Nähe des Haus- oder Nebeneinganges genügend grosse wettergeschützte Abstellflächen oder Einstellräume für Kinderwagen, Fahrräder und Spielgeräte zu erstellen.
3. Bei Mehrfamilienhäusern sind Gemeinschaftsräume und Bastelräume, die nicht zur anrechenbaren Geschossfläche gezählt wurden, zu diesen Zwecken dauernd zu erhalten.