Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7.1-2 CH-GL

Art. 34 Bauordnung Bilten - Erholungsflächen, Kinderspielplätze

Allgemeine Bauvorschriften - Konstruktion und Hygiene
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (62 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 34 Bauordnung Bilten · Erholungsflächen, Kinderspielplätze

1. Beim Neubau von Wohnhäusern mit mindestens 5 Familienwohnungen oder bei entsprechenden Zweckänderungen von Bauten sind gut besonnte Erholungsflächen abseits vom Verkehr anzulegen und dauernd zu diesem Zweck zu erhalten.

2. Erholungsflächen sind grundsätzlich als zusammenhängende Grünflächen mit Spiel- und Sitzgelegenheiten und mit entsprechender Bepflanzung auszugestalten.

3. Ihre Fläche hat wenigstens 10% der anrechenbaren Bruttogeschossfläche der Familienwohnungen zu entsprechen.

← Art. 33 Bauordnung Bilten Zweck Art. 35 Bauordnung Bilten →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →