7.1-2
CH-GL
Art. 34 Bauordnung Bilten - Erholungsflächen, Kinderspielplätze
Allgemeine Bauvorschriften - Konstruktion und Hygiene
Art. 34 Bauordnung Bilten · Erholungsflächen, Kinderspielplätze
1. Beim Neubau von Wohnhäusern mit mindestens 5 Familienwohnungen oder bei entsprechenden Zweckänderungen von Bauten sind gut besonnte Erholungsflächen abseits vom Verkehr anzulegen und dauernd zu diesem Zweck zu erhalten.
2. Erholungsflächen sind grundsätzlich als zusammenhängende Grünflächen mit Spiel- und Sitzgelegenheiten und mit entsprechender Bepflanzung auszugestalten.
3. Ihre Fläche hat wenigstens 10% der anrechenbaren Bruttogeschossfläche der Familienwohnungen zu entsprechen.