7.1-2
CH-GL
Art. 33 Bauordnung Bilten - Entsorgungseinrichtung
Allgemeine Bauvorschriften - Konstruktion und Hygiene
Art. 33 Bauordnung Bilten · Entsorgungseinrichtung
1. Die für die Entsorgung notwendigen Bauten und Anlagen wie Lagerplatz für Kehrichtgebinde, Kompostieranlagen usw. sind auf privatem Grund zu realisieren und zu unterhalten. Im Rahmen des Baugesuches sind die erforderlichen Bauten und Anlagen auszuweisen.