7.1-2
CH-GL
Art. 32 Bauordnung Bilten - Umgebungsgestaltung
Allgemeine Bauvorschriften - Konstruktion und Hygiene
Art. 32 Bauordnung Bilten · Umgebungsgestaltung
1. Die Umgebung von Bauten und Anlagen, insbesondere in Wohnzonen, hat genügend Grünbereiche, Bäume, Sträucher und Hecken aufzuweisen. Auf die vorhandenen Bäume, Hecken und Sträucher ist bei Überbauungen besonders Rücksicht zu nehmen