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7.1-2 CH-GL

Art. 31 Bauordnung Bilten - Wohnhygiene

Allgemeine Bauvorschriften - Konstruktion und Hygiene
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Art. 31 Bauordnung Bilten · Wohnhygiene

1. Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume müssen auf wenigstens der Hälfte ihrer Grundfläche eine leichte Höhe von mindestens 2.3 m und in Mehrfamilienhäusern, mit Ausnahme der Küche, eine Bodenfläche von mindestens 10 m² aufweisen.

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