7.1-2
CH-GL
Art. 31 Bauordnung Bilten - Wohnhygiene
Allgemeine Bauvorschriften - Konstruktion und Hygiene
Art. 31 Bauordnung Bilten · Wohnhygiene
1. Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume müssen auf wenigstens der Hälfte ihrer Grundfläche eine leichte Höhe von mindestens 2.3 m und in Mehrfamilienhäusern, mit Ausnahme der Küche, eine Bodenfläche von mindestens 10 m² aufweisen.