7.1-2
CH-GL
Art. 30 Bauordnung Bilten - Sicherheit und Gesundheit
Allgemeine Bauvorschriften - Konstruktion und Hygiene
Art. 30 Bauordnung Bilten · Sicherheit und Gesundheit
1. Bauten und Anlagen sind so zu erstellen und zu unterhalten, dass sie weder Personen noch Sachen gefährden.
2. Bauten zu Wohn-, Arbeits- oder Aufenthaltszwecken müssen den Anforderungen des Gesundheitsschutzes entsprechen.
3. Bauten und Anlagen mit erheblichem Publikumsverkehr sind so zu gestalten, dass sie auch für Behinderte zugänglich sind und von ihnen benützt werden können.