7.1-2
CH-GL
Art. 3 Bauordnung Bilten - Nutzungsplan, Überbauungsplan
Planungsmittel
Art. 3 Bauordnung Bilten · Nutzungsplan, Überbauungsplan
1. Die Nutzungsplanung ordnet die zulässige Nutzung des Bodens und unterteilt das Gebiet der Gemeinde Bilten in die nachgenannten Zonen mit den entsprechenden Vorschriften. Die Plandokumente liegen in der Gemeindekanzlei öffentlich zur Einsichtnahme auf.
2. Die Spezialplanungen der kantonalen Behörden bleiben vorbehalten.
3. Änderungen in der Zoneneinteilung sind durch die Gemeindeversammlung zu beschliessen und durch das Departement zu genehmigen.
4. Im Rahmen der Nutzungsplanung können für Teile der Baugebiete Überbauungspläne erstellt werden. Diese bezwecken eine ausgewogene Lösung zwischen haushälterischer Nutzung des Bodens und Sicherstellung einer qualitativ hochstehenden Bebauung.