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7.1-2 CH-GL

Art. 29 Bauordnung Bilten - Gefahrenzone ausserhalb Bauzonen

Allgemeine Bauvorschriften - Naturgefahren
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Art. 29 Bauordnung Bilten · Gefahrenzone ausserhalb Bauzonen

1. Ausserhalb der Bauzonen sind die Gefahrenzonen nicht näher spezifiziert. Der Gesuchsteller hat den Nachweis zu erbringen, dass am gewählten Standort keine Naturgefahren zu erwarten sind oder dass solche durch geeignete Massnahmen abgewendet werden können.

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