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7.1-2 CH-GL

Art. 28 Bauordnung Bilten - Gefahrenzone 1

Allgemeine Bauvorschriften - Naturgefahren
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Art. 28 Bauordnung Bilten · Gefahrenzone 1

1. Die Gefahrenzone 1 bezeichnet Gebiete, welche bei seltenen mit geringer und bei sehr seltenen Ereignissen mit mittlerer Intensität tangiert sind.

2. Da der Schutz der Gebäude häufig mit einfachen Massnahmen realisiert werden kann, wird dem Gesuchsteller empfohlen, die Gefährdung gemäss Auflagen in der Gefahrenzone 2 zu eliminieren.

3. In der Gefahrenzone 1 werden für die Hochwasserprozesse folgende Auflagen gestellt

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Neubauten, Ersatzbauten sowie Ergänzungsbauten sind baulich so anzuordnen, dass die einwirkenden Überflutungen und Geschiebeablagerungen nicht in die Gebäude eindringen können; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | gefährdete Räume dürfen nicht der Lagerung von wassergefährdenden Stoffen dienen. | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | bei Sonderobjekten, insbesondere bei Tanklagern, wichtigen Versorgungseinrichtungen oder grossen Warenlagern sowie bei Objekten mit einer grossen Wertansammlung, gelten die Bestimmungen der Gefahrenzone 2. | | |

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