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7.1-2 CH-GL

Art. 27 Bauordnung Bilten - Gefahrenzone 2

Allgemeine Bauvorschriften - Naturgefahren
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Art. 27 Bauordnung Bilten · Gefahrenzone 2

1. Die Gefahrenzone 2 dient dem Schutz von Leib und Leben sowie von Sachwerten in mittel gefährdetem Gebiet (blaues Gefahrengebiet).

2. Der Gemeinderat kann für gefährdete bestehende und neue Baugebiete die Ausarbeitung eines Überbauungsplanes verlangen, dessen Ziel die genaue Platzierung und vorgängige Ausführung von Gefahrenschutzmassnahmen ist.

3. Die Realisierung von Bauten und Anlagen ist grundsätzlich gestattet. Bauten und Anlagen sind so zu erstellen, dass die Risiken durch eine optimale Standortswahl, die konzeptionelle Gestaltung sowie geeignete bauliche Massnahmen unter Wahrung der Verhältnismässigkeit minimiert werden können.

4. Die Erhaltung und zeitgemässe Erneuerung einer rechtmässig erstellten Baute oder Anlage ist zulässig (Bestandesgarantie). Zerstörte Bauten dürfen in der Regel und unter Auflagen wieder aufgebaut werden.

5. Der Nachweis, dass dem Schutz vor Naturgefahren hinreichend Rechnung getragen wird, ist jedem Baugesuch beizulegen. Dabei ist auf alle Gefahrenkarten und dazugehörigen Unterlagen, welche das Bauvorhaben betreffen, Bezug zu nehmen. Der Nachweis ist auf Verlangen von einem durch den Gemeinderat anerkannten Fachexperten beizubringen.

6. In der Gefahrenzone 2 sind alle Terrainveränderungen bewilligungspflichtig. Geländeveränderungen sind so zu gestalten, dass das Wasser möglichst ungehindert abfliessen kann.

7. Neubauten, Ersatzbauten sowie wesentliche Um- und Ergänzungsbauten sind baulich so anzuordnen oder Gebäudeöffnungen so auszugestalten, dass die einwirkenden Überflutungen und Geschiebeablagerungen nicht in die Gebäude eindringen können. Dies gilt insbesondere für Einfahrten und Eingänge.

8. Die Nutzungsänderung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen, die zu einer Vergrösserung derjenigen Nutzflächen führen, die dem dauernden Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen, ist nur gestattet, wenn die einwirkenden Überflutungen und Geschiebeablagerungen nicht in die Gebäude eindringen können.

9. Lichtschächte sind über die massgebenden Überflutungshöhen zu ziehen.

10. Gefährdete Gebäudeöffnungen sowie undichte Teile der Gebäudehülle sind konstruktiv so zu gestalten, dass sie gegen eindringendes Wasser und Geschiebe abgedichtet sind.

11. Fluchtwege in höhere Gebäudeteile sind jederzeit und ungehindert sicherzustellen.

12. Gefährdete Räume dürfen nicht der Lagerung von wassergefährdenden Stoffen dienen.

13. Die Gebäude sind zum Schutz vor Unterkolkung (Aushöhlung von Strudellöchern, Unterspülung) ausreichend zu fundieren.

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