Art. 26 Bauordnung Bilten - Gefahrenzonen
Art. 26 Bauordnung Bilten · Gefahrenzonen
1. Die Gefahrenzonen bezeichnen die durch Überschwemmungen und Murgang bedrohten Gebiete innerhalb der Bauzonen. Die Gefahrenzonen umfassen Gebiete, welche nicht oder nur mit sichernden Massnahmen überbaut werden dürfen.
2. Innerhalb der Gefahrenzonen hat der Gemeinderat die vorgesehenen Schutzmassnahmen im Baubewilligungsverfahren zu überprüfen und allfällige notwendige Auflagen zu machen. Er kann aufgrund der lokalen Gefahrensituation weitergehende Nutzungsbeschränkungen erlassen. Ausnahmen von Bestimmungen dieses Artikels können gewährt werden, wenn aufgrund realisierter Massnahmen die Gefahrensituation beseitigt oder reduziert werden konnte, oder wenn im Zusammenhang mit Bauvorhaben Massnahmen getroffen werden, welche eine Gefährdung des Gebietes aufheben.
3. Gefahrenzonen werden in einem Sachplan dargestellt und die Bestimmungen zu den Gefahrenzonen ergänzen die Bestimmungen zu den Bauzonen oder anderen überlagernden Zonenvorschriften. Der Gemeinderat ist zuständig für die laufende Anpassung des Sachplanes nach erfolgten Sanierungsarbeiten an den Bächen.
4. Die folgenden Bestimmungen gelten für Bauten und Anlagen, die dem dauernden Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen oder deren Nutzfläche für den dauernden Aufenthalt für Menschen und Tiere vergrössert wird sowie für Bauten und Anlagen, von welchen ein erhebliches Sachrisiko (z.B. Lagerhallen) oder Folgerisiko (z.B. Tanklager, Lager für umweltgefährdende Stoffe) ausgeht.