7.1-2
CH-GL
Art. 25 Bauordnung Bilten - Reklameeinrichtung und Plakate
Allgemeine Bauvorschriften - Schutz des Orts- und Landschaftsbildes
Art. 25 Bauordnung Bilten · Reklameeinrichtung und Plakate
1. Einrichtungen, die als äussere Reklameanlage in Erscheinung treten, wie Schilder, Beleuchtungseffekte, Verkaufsautomaten u.a. sind nur gestattet, soweit sie das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen.
2. Plakate dürfen nur an den vom Gemeinderat bezeichneten Stellen angebracht werden.