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7.1-2 CH-GL

Art. 25 Bauordnung Bilten - Reklameeinrichtung und Plakate

Allgemeine Bauvorschriften - Schutz des Orts- und Landschaftsbildes
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Art. 25 Bauordnung Bilten · Reklameeinrichtung und Plakate

1. Einrichtungen, die als äussere Reklameanlage in Erscheinung treten, wie Schilder, Beleuchtungseffekte, Verkaufsautomaten u.a. sind nur gestattet, soweit sie das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen.

2. Plakate dürfen nur an den vom Gemeinderat bezeichneten Stellen angebracht werden.

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