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7.1-2 CH-GL

Art. 21 Bauordnung Bilten - Bonus

Überbauung von Arealen
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Art. 21 Bauordnung Bilten · Bonus

1. Im Überbauungsplan kann von den Bauvorschriften des Kantons und der Gemeinde abgewichen werden. Die Durchmischung der Nutzung ist zulässig, sofern Zweck und Charakter der betreffenden Zone grundsätzlich gewahrt bleiben.

2. Überbauungspläne können als Bonus folgende Abweichungen von der Normalbauweise vorsehen

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Erhöhung der Ausnützungsziffer gemäss Tabelle der Grundmasse in Art. 12 und der Geschosszahl um ein Geschoss. In der Zone W2 darf die Geschosszahl nicht erhöht werden; Vergrösserung der Gebäude- und Firsthöhen sowie der Gebäudelängen; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Aufhebung oder Reduktion des Mehrlängenzuschlages zwischen Gebäuden innerhalb der Überbauung. | | |

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