Art. 19 Bauordnung Bilten - Überbauungsplanverfahren
Art. 19 Bauordnung Bilten · Überbauungsplanverfahren
1. Nach Eingang aller zur sachgemässen Beurteilung notwendigen Unterlagen prüft der Gemeinderat, ob die Überbauung in formeller und materieller Hinsicht den besonderen Anforderungen genügt.
2. Der Gemeinderat ist berechtigt, den Überbauungsplan durch einen Fachmann begutachten zu lassen.
3. Der Überbauungsplan ist im Amtsblatt auszuschreiben und während 30 Tagen in der Gemeindekanzlei zur Einsichtnahme aufzulegen.
4. Einsprachen wegen Verletzung öffentlich-rechtlicher Bestimmungen sind binnen der Auflagefrist beim Gemeinderat schriftlich einzureichen und zu begründen.
5. Nach der Erledigung allfälliger öffentlich-rechtlicher Einsprachen entscheidet der Gemeinderat über die Genehmigung des Überbauungsplanes.
6. Art. 24-28 RBG sind unmittelbar anwendbar.