7.1-2
CH-GL
Art. 18 Bauordnung Bilten - Überbauungsplan
Überbauung von Arealen
Art. 18 Bauordnung Bilten · Überbauungsplan
1. Für die Erstellung neuer Bauquartiere muss durch die Bauherrschaft oder den Grundeigentümer ein Überbauungsplan vorgelegt werden, der sich in den Rahmen der Nutzungsplanung einzufügen hat.
2. Der Überbauungsplan regelt die Erschliessung und Bebaubarkeit eines bestimmt umgrenzten Gebietes mit Hilfe von Strassen-, Bau- und Niveaulinien, Anschluss- und Niveaupunkten und falls erforderlich mit Sonderbauvorschriften.
3. Im öffentlichen Interesse kann der Gemeinderat nebst den ordentlichen Elementen des Überbauungsplanes weitere Elemente der Erschliessung, der Aussenraum- oder der Arealgestaltung nach Anhören der Beteiligten vorschreiben.