7.1-2
CH-GL
Art. 16 Bauordnung Bilten - Übriges Gemeindegebiet
Zoneneinteilung und Zonenvorschriften - Nichtbauzonen
Art. 16 Bauordnung Bilten · Übriges Gemeindegebiet
1. Jene Gebiete, die keiner Zone zugewiesen werden, bilden das übrige Gemeindegebiet.
2. Die Bewilligung von Bauten und Anlagen richtet sich nach den Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts.
3. Bauten und Anlagen bedürfen einer kantonalen Ausnahmebewilligung. Der Gemeinderat beurteilt die Bauvorhaben auf die Einhaltung der baupolizeilichen Vorschriften.
4. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 43 LSV.