7.1-2
CH-GL
Art. 13 Bauordnung Bilten - Landwirtschaftszone
Zoneneinteilung und Zonenvorschriften - Nichtbauzonen
Art. 13 Bauordnung Bilten · Landwirtschaftszone
1. Die Landwirtschaftszone dient der Erhaltung einer lebensfähigen Landwirtschaft. Sie umfasst Land, welches sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet und zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Landwirtschaft benötigt wird.
2. In der Landwirtschaftszone sind landwirtschaftliche und multifunktionale Bauten und Anlagen gemäss Art. 62 RBG zugelassen.
3. Zonenkonforme Bauten haben sich sowohl bezüglich Grösse und äussere Gestaltung in das Landschaftsbild einzufügen.
4. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 43 LSV.