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7.1-2 CH-GL

Art. 10 Bauordnung Bilten - Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

Zoneneinteilung und Zonenvorschriften - Bauzonen
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Art. 10 Bauordnung Bilten · Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

1. Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist bestimmt für Bauten und Anlagen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.

2. Diese Zone wird gemäss Lärmschutzverordnung der Empfindlichkeitsstufe II zugeordnet

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